AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Bereitstellung von Softwaremodulen (SaaS), die Lieferung, den Kauf und das Leasing von Produkten sowie für damit verbundene Dienstleistungen der H3IT GmbH
(nachfolgend „Anbieter“ oder „H3IT“ genannt)


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Leistungen des Anbieters im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung der Bauleiter Günther AI-Plattform (im Folgenden „Software“) sowie aller dazugehörigen Module, Apps und weiteren Softwarelösungen (z. B. in Form von SaaS). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B).

1.2 Ergänzend und nachrangig zu den einzelvertraglichen Bestimmungen gelten diese AGB. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern sie nicht vom Anbieter schriftlich anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher abweichenden Geschäftsbedingungen Leistungen erbringt.

1.3 Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung.


2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Bereitstellung
Der Anbieter stellt dem Kunden verschiedene Softwaremodule (inklusive Web-Plattform, mobile Apps und etwaige zusätzliche Softwarekomponenten) zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang der einzelnen Module ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Produktbeschreibungen oder einer gesonderten Einzelvereinbarung.

2.2 Erweiterte Leistungen und Updates
Erweiterte Funktionen, Integrationen in Drittsysteme oder Individualisierungen sind separat zu vereinbaren und können zusätzliche Kosten verursachen. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Softwaremodule jederzeit zu aktualisieren, zu erweitern oder zu verändern, um die Funktionalität zu verbessern oder rechtlichen bzw. technischen Anforderungen zu genügen.

2.3 Technische Risiken
Der Kunde erkennt an, dass die Nutzung der Software technischen Risiken unterliegt. Wartungsarbeiten, Updates oder Ereignisse höherer Gewalt können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung ergeben sich hieraus nicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen eingreifen.


3. Registrierung und Nutzungsrechte

3.1 Registrierung
Für den Zugang zu kostenpflichtigen Modulen ist eine Registrierung erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Registrierung abgefragten Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

3.2 Umfang der Nutzung
Die Nutzung der Software ist auf die eigenen Projekte des Kunden beschränkt. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermietung oder der Verkauf der Software an Dritte ist untersagt. Erlaubt ist jedoch die Weitergabe von Zugängen (Sub-Lizenzen) an Subunternehmer oder andere Stakeholder des Kunden, soweit dies zur Erfüllung der Projekte des Kunden erforderlich ist.

3.3 Zugangsdaten
Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff erhalten. Etwaige Missbrauchshandlungen hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich zu melden.

3.4 Urheber- und Schutzrechte
Der Anbieter behält sämtliche Rechte an der Software und den zugrunde liegenden Inhalten (einschließlich sämtlicher Urheber- und gewerblicher Schutzrechte), auch wenn diese während der Vertragslaufzeit weiterentwickelt oder verändert werden. Eine Dekompilierung oder Extraktion des Quellcodes ist nur im gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Umfang gestattet.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Preise
Es gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Anbieters oder die im Angebot bzw. in der Einzelvereinbarung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungsfälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung für kostenpflichtige Softwaremodule jährlich im Voraus. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Schlussrechnungen, insbesondere bei Werkleistungen (z. B. Individualsoftware, Datenmigration), ist die Zahlung jedoch nicht vor Lieferung bzw. Abnahme fällig.

4.3 Verzug
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zur Software bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zu sperren und – sofern der Verzug fortbesteht – den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Falle des Verzugs kann der Anbieter außerdem Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Forderung des Kunden nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.4 Rückübertragung der Lizenz
Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten kann die H3IT die Rückübertragung der Lizenz verlangen. Eine solche Aufforderung gilt nicht automatisch als Kündigung, wenn sie nicht ausdrücklich damit verbunden wird.


5. Support und Wartung

5.1 Support-Leistungen
Für kostenpflichtige Module stellt der Anbieter Support-Leistungen zur Verfügung, deren Umfang und Reaktionszeiten in den jeweiligen Einzelvereinbarungen bzw. Service-Level-Agreements (SLA) geregelt sind.

5.2 Wartung und Updates
Geplante Wartungsarbeiten, die zu einer zeitweiligen Einschränkung der Nutzung führen, werden dem Kunden nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im Voraus mitgeteilt. Wartungsarbeiten oder Updates begründen keine Schadensersatzansprüche, solange sie in einem angemessenen Rahmen durchgeführt werden.

5.3 Kein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit
Der Anbieter garantiert nicht, dass die Software jederzeit störungsfrei läuft oder ständig verfügbar ist. Insbesondere bei technischen Störungen oder höherer Gewalt sind Ausfallzeiten möglich.


6. Abnahme (bei Werkleistungen)

6.1 Abnahmeverpflichtung
Soweit zwischen den Parteien Werkleistungen (z. B. Individualsoftware, Datenmigration) vereinbart sind, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen.

6.2 Abnahmefiktion
Spätestens zwei Wochen nach einer produktiven Inbetriebnahme oder vier Wochen nach Lieferung bzw. Bereitstellung gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Kunde nicht vor Ablauf dieser Frist schriftlich wesentliche Mängel (Fehlerklasse 1) rügt.

6.3 Fehlerklassen

  • Fehlerklasse 1 (erhebliche Fehler): Die vertragsgemäße, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Solche Fehler berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.
  • Fehlerklasse 2 (unerhebliche Fehler): Die Nutzung ist nicht unzumutbar eingeschränkt. Fehler dieser Klasse berechtigen nicht zur Ablehnung der Abnahme. Der Anbieter sichert zu, auch solche Fehler baldmöglichst nach Abnahme zu beseitigen.

7. Haftung, Gewährleistung und Haftungsausschluss

7.1 Gewährleistung
Bei ordnungsgemäß gemeldeten Mängeln in Softwareprodukten oder weiteren Werkleistungen ist der Anbieter zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehl, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme.

7.2 Haftung für Verfügbarkeit, externe Faktoren und technische Mängel
Der Anbieter übernimmt keine Garantie für die ständige Verfügbarkeit der Software und haftet nicht für technische Störungen, die z. B. durch Netzwerkprobleme, Serverausfälle, höherer Gewalt oder andere externe Faktoren verursacht werden. Ausfallzeiten oder Einschränkungen begründen keine Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungsansprüche greifen.

7.3 Haftungsausschluss für bestimmte externe Einflüsse
Der Anbieter haftet insbesondere nicht für Ungenauigkeiten, fehlerhafte Daten oder Funktionsstörungen, die verursacht werden durch:

  • GPS-/GNSS-Signale (z. B. atmosphärische Bedingungen, Signalverschattung).
  • Wetterbedingungen (z. B. Nebel, Schnee, Regen, Wind).
  • Netzwerkprobleme (z. B. schlechte Internetverbindung, mangelnde Netzabdeckung).
  • Ungeeignete Hardware beim Kunden (z. B. veraltete Endgeräte, fehlerhafte Wartung).

7.4 Haftungsausschluss für Schäden
Die Haftung des Anbieters für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der Software resultieren, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Insbesondere besteht keine Haftung für:

  • Datenverlust (der Kunde ist für regelmäßige Backups verantwortlich),
  • Schäden durch ungenaue Daten (z. B. GPS-Störungen, Fehlbedienung),
  • Verzögerungen in der Datenverarbeitung.

7.5 Vertragstypische Schäden / Höhe der Haftung
Soweit eine Haftung des Anbieters nicht ausgeschlossen ist, ist sie im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor oder andere zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

7.6 Höhere Gewalt
Der Anbieter haftet nicht für die Schlecht-, Nicht- oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, wenn diese auf Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik) oder andere vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.


8. Pflichten des Kunden

8.1 Einhaltung der Nutzungsgrenzen
Der Kunde hat die Software ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden und unbefugten Dritten keinen Zugang zu ermöglichen.

8.2 Technische Voraussetzungen
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine IT-Infrastruktur (Hardware, Betriebssystem, Browser, Internetverbindung) den technischen Anforderungen des Anbieters entspricht. Störungen, die auf ungeeignete Endgeräte oder schlechte Netzverbindung zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortung des Anbieters.

8.3 Überprüfung der Daten
Der Kunde ist verpflichtet, die mit der Software erfassten oder verarbeiteten Daten regelmäßig auf Richtigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. erforderliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der Anbieter haftet nicht für Fehlentscheidungen, die auf ungenauen Daten beruhen.

8.4 Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt dem Anbieter alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und gewährt bei Bedarf (z. B. im Rahmen von Individualentwicklungen) Zugang zu den relevanten Systemen. Der Kunde benennt einen projektverantwortlichen Ansprechpartner, der über notwendige Entscheidungsbefugnisse verfügt.


9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit für kostenpflichtige Module beginnt mit der Bereitstellung der Software und beträgt, sofern nicht anders vereinbart, ein Jahr. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

9.2 Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug / Verstoß
Bei Zahlungsverzug oder bei wesentlichen Pflichtverletzungen (z. B. Missbrauch der Software) kann der Anbieter den Vertrag fristlos kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

9.3 Rücktritt und Vergütungsanspruch
Beim Rücktritt oder einer sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden behält der Anbieter seinen Anspruch auf Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen. Für noch nicht erbrachte Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen entsprechend (§ 649 BGB analog).


10. Änderungen der AGB

10.1 Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, sofern hierfür ein triftiger Grund vorliegt (z. B. geänderte Rechtslage, technische Weiterentwicklung der Software). Solche Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilt.

10.2 Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, gelten diese als angenommen. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.

11. Datenschutz und Auftragsverarbeitung (AVV)

11.1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit der Kunde (bzw. seine Endnutzer) im Rahmen der Software personenbezogene Daten eingeben oder verarbeiten, fungiert der Anbieter – je nach konkreter Ausgestaltung – als Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 28 DSGVO.

11.2 Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird ein AVV gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Der AVV regelt insbesondere:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen
  • Rechte und Pflichten der Parteien (z. B. Weisungsrecht, Löschpflichten)
  • Einsatz von Subunternehmern (inkl. eventueller Zustimmung durch den Kunden)

Der AVV bildet eine verbindliche Anlage zum Einzelvertrag und ist von beiden Parteien zu unterzeichnen, bevor die Datenverarbeitung beginnt.

11.3 Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
Die vom Anbieter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO werden in einer separaten Anlage (z. B. „TOM-Anlage“ oder im AVV) beschrieben. Darin sind insbesondere geregelt:

  • Zugangs-, Zutritts-, Zugriffskontrollen
  • Verschlüsselungsstandards (bei Datenübertragung und -speicherung)
  • Maßnahmen zur raschen Wiederherstellung der Verfügbarkeit nach Zwischenfällen (Backup-Konzept)
  • Protokollierung und Monitoring

Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine eigene IT-Umgebung die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten (z. B. Virenschutz, sichere Netzwerkumgebung).


12. Geheimhaltung / Vertraulichkeitsklausel

12.1 Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere technische, wirtschaftliche und unternehmensbezogene Daten) streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

12.2 Umfang der Geheimhaltung
Als vertraulich gelten alle Informationen, die als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Keine Vertraulichkeit besteht für Informationen, die

  • bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden einer Partei bekannt werden,
  • der empfangenden Partei bereits zuvor rechtmäßig bekannt waren,
  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Fall ist die andere Partei unverzüglich zu informieren).

12.3 „Need-to-know“-Prinzip
Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten ausschließlich solche Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder Subunternehmer, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten benötigen, und die einer vergleichbaren Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

12.4 Vertragsstrafe oder Schadensersatz
Bei Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung kann die verletzte Partei – unbeschadet weitergehender Ansprüche – eine angemessene Vertragsstrafe geltend machen, deren Höhe im Einzelvertrag oder in einer separaten Vereinbarung geregelt wird.

12.5 Rückgabe/Löschung
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind auf Verlangen sämtliche vertraulichen Unterlagen und Kopien unverzüglich zurückzugeben bzw. sicher zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur insoweit, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Aufbewahrungsfristen).


13. Nutzungs- und Verwertungsrechte

13.1 Einfache Nutzungsrechte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software für die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Beim Kauf von Software gilt dies erst mit vollständiger Zahlung der Lizenzgebühren.

13.2 Ausschließliche Nutzungsrechte bei Individualentwicklung
Wird eine Software ausschließlich für den Kunden entwickelt und vollständig von diesem finanziert, kann in einer gesonderten Vereinbarung ein ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt werden. Das umfasst jedoch nicht die bereits bestehende Standardsoftware, Module oder Bibliotheken Dritter.

13.3 Kein Bearbeitungsrecht
Dem Kunden steht kein Recht zu, den Quellcode zu verändern, zu dekompilieren oder daraus abgeleitete Werke zu erstellen, sofern dies nicht nach geltendem Recht zwingend erlaubt ist oder schriftlich vereinbart wurde.


14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14.2 Einsatz von Unterauftragnehmern
Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Eine Haftung des Anbieters für Pflichtverletzungen der Unterauftragnehmer bleibt unberührt.

14.3 Übertragung an verbundene Unternehmen
Mit der H3IT nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt. Der Anbieter kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen übertragen. Die Haftung des ursprünglichen Anbieters für Altverbindlichkeiten bleibt bestehen, sofern das nicht gesondert ausgeschlossen wird.

14.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

14.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.


Stand: Januar 2025